Vorbehalt gegen das europäische Fürsorgeabkommen
Vorbehalt gegen das europäische Fürsorgeabkommen
Im SGB II ist geregelt, dass Ausländer die sich zum Zwecke der Arbeitssuche in Deutschland befinden keinen Anspruch auf SGB II – Leistungen haben. Das BSG hat entschieden (BSG v. 19.10.10 - B 14 AS 23/10 R), dass der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II („Ausländer die sich zum Zwecke der Arbeitssuche hier aufhalten haben keinen SGB II - Anspruch“) für Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) keine Anwendung findet. Die BRD hat nun für Leistungen nach dem SGB II einen Vorbehalt gegen das EFA–Abkommen erklärt. Dieser ist mit Wirkung zum 19.12.2011 in Kraft getreten. Damit finden die Leistungsausschlussgründe nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 SGB II ab dem 19.12.2011 auf Angehörige der EFA-Staaten wieder Anwendung.
Im Ergebnis bedeutet dies, die Regierung will Deutschland gegen EU-Bürger die aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland ziehen und hier zunächst SGB II-hilfebedürftig werden abschotten. Sie dürfen sich hier aufhalten und arbeiten, aber keine SGB II – Leistungen beziehen. Der SGB II – Leistungsbezug wird erst dann möglich, wenn es sich um einen aufstockenden Anspruch handelt, sie also hier arbeiten, und wenn der Lohn nicht reicht, dann sind sie nicht zur Arbeitssuche, sondern zum Arbeiten hier, dann besteht ein SGB II - Leistungsanspruch.
Hier geht es nun zu den entsprechenden Papieren, Schreiben des BMAS vom 9.Feb.
2012:
Geldleistungen des SGB II zur Sicherung des Lebensunterhalts
Die Geldleistungen des SGB II zur Sicher[...]
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