Handbuch Neukundenprozess SGB II (pdf-Link unten)
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E-Mail-Info SGB II und SGB III vom 31.03.2010
Geschäftszeichen: SP II / SP III – II-1203.8.5 / 5307
Empfänger: alle Regionaldirektionen, Agenturen für Arbeit
Gültig ab: 31.03.2010
Gültig bis: 31.12.2012
SGB II: AAgAw: Weisung; ARGEn: Empfehlung
SGB III: Weisung
Bezug: E-Mail-Info vom 30.04.2009
Zusammenfassung
Eine frühzeitige Aktivierung - schon vor Entscheidung über den Leistungsantrag - trägt maßgeblich zur Reduzierung der Dauer der Hilfebedürftigkeit bei. Das weiterentwickelte Handbuch „Neukundenprozess für den Rechtskreis SGB II“ enthält hierzu weiterführende Hinweise. Kernelemente sind: Eine Aktivierung erfolgt grundsätzlich auf Basis eines qualifizierten Erstgesprächs nach Maßgabe des 4-Phasen-Modells (4PM); In Ausnahmefällen (insbesondere in Fällen der Überprüfung der Motivation des Antragstellers) können auch Kosten verursachende Trägermaßnahmen zweckmäßig sein.
* 1. Ausgangssituation
* 2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
* 3. Eigene Entscheidung und Absicht
* 4. Einzelaufträge
* 5. Koordinierung
* 6. Haushalt
* 7. Beteiligung
1. Ausgangssituation
Das Handbuch Neukundenprozess SGB II unterstützt die Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) und Agenturen mit getrennter Aufgabenwahrnehmung (AAgAw) bei der Etablierung eines strukturierten Neukundenprozesses. Die frühzeitige Aktivierung, die i.d.R. noch vor Entscheidung über die Hilfebedürftigkeit erfolgt, ist ein wesentlicher Aspekt des Neukundenprozesses. Sie war bisher im Handbuch noch nicht hinreichend konkret beschrieben. Der Neukundenprozess umfasst die Elemente Erstkontakt, Datenerfassung, Kundenspezifizierung, Antragsausgabe, Erstgespräch i.S.d. 4PM (ggf. mit Angebot U 25), Antragsabgabe, -bearbeitung und -entscheidung.
Der Referenzprozess wird den ARGEn/AAgAw in Form einer Weiterentwicklung des Handbuchs Neukundenprozess SGB II unter dem Aspekt der frühzeitigen Aktivierung zur Verfügung gestellt. Die vorliegende Version umfasst darüber hinaus eine Überarbeitung der einzelnen Phasen des Neukundenprozesses im Hinblick auf das 4-Phasen-Modell der Integrationsarbeit. Die E-Mail-Info vom 30.04.2009 zum Handbuch „Neukundenprozess für den Rechtskreis SGB II“ wird ergänzt. Die Geschäftsanweisung SGB II Nr. 09/2007 „Förderung von Personen mit unklarem Status im Rahmen § 15a SGB II“ gilt fort.
2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
entfällt
3. Eigene Entscheidung und Absicht
Die noch in der Phase des Zugangs stattfindende frühzeitige Aktivierung von Antragstellern auf Leistungen der Grundsicherung ist als wichtiger Teilaspekt im Neukundenprozess zu verstehen. Er wird vom 4PM und den übrigen im Neukundenprozess beschriebenen Rahmenbedingungen vorgezeichnet. Er verläuft innerhalb der Fristen der operativen Mindeststandards. Die Festlegung der Form der Aktivierung wird durch die Einbindung in das 4PM-konforme Erstgespräch vereinfacht und systematisiert.
Das Handbuch „Neukundenprozess“ baut auf den Weisungen zur Aktivierung ab Antragstellung auf. (Geschäftsanweisung Nr. 7 vom 24.03.2009 und Nr. 25 vom 17.08.2009). Die dortige Definition und die Anforderungen an die Erfüllung der operativen Mindeststandards, insbesondere das „Angebot U 25“ gelten unverändert fort. Das Angebot muss spätestens in einem der Erstberatung zeitnah folgenden Termin unterbreitet werden.
Wie bisher soll das Handbuch die Geschäftsführungen der ARGEn und AAgAw dabei unterstützen, ihren Neukundenprozess zu analysieren und ggf. entsprechende Maßnahmen zur Verbesserung einzuleiten. Es richtet sich in erster Linie an die verantwortlichen Team- und Bereichsleiter im Zugangsprozess (Eingangszone, Leistung, Markt & Integration).
Für den hiermit neu gefassten Teilaspekt der frühzeitigen Aktivierung stehen verschiedene Varianten zur Auswahl, die sich aus den individuellen, im Profiling festgestellten Handlungsbedarfen ergeben. Die Festlegung der für den Kunden geeigneten Variante erfolgt im Erstgespräch. In Ausnahmefällen (insbesondere in Fällen der Überprüfung der Motivation des Antragstellers) können auch Kosten verursachende Trägermaßnahmen zweckmäßig sein. Das hierbei ggf. entstehende Kostenrisiko sollte durch eine geeignete Vorprüfung der Hilfebedürftigkeit minimiert werden. Hierfür wurde eine Checkliste zur Vorprüfung der Hilfebedürftigkeit entwickelt, die dem Handbuch als neue Anlage beigefügt ist. Die bisherigen Anlagen des Handbuchs können weiterverwendet werden. Im Gesprächsleitfaden zur qualifizierten Antragsausgabe wurde lediglich der Zeitraum, für den zurückliegende Kontoauszüge vorzulegen sind, auf drei Monate konkretisiert.
Die frühzeitige Aktivierung zeichnet sich durch folgende Kernelemente aus:
* Alle Aktivierungsmaßnahmen beruhen auf den Erkenntnissen des qualifizierten Erstgesprächs gemäß dem 4PM.
* Den Integrationsfachkräften steht zur Aktivierung eine breite Instrumentenpalette zur Verfügung.
* Durch geeignete Maßnahmen wird die Transparenz über den potentiellen Leistungsanspruch frühzeitig erhöht.
* Kunden, für die in der Zugangsphase noch keine Aktivierung, insbesondere keine Teilnahme an Trägermaßnahmen erforderlich ist, werden klar identifiziert.
* Förderleistungen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II werden vor Entscheidung über die Hilfebedürftigkeit des Kunden passgenau (insbesondere in Fällen des § 15a SGB II) erbracht.
* Abstimmungen zwischen Agentur für Arbeit und Grundsicherungsstelle zur Fortführung von Maßnahmen und Kostenübernahme im Fall der Ablehnung des Alg2-Antrags bleiben auf wenige Einzelfälle beschränkt.
4. Einzelaufträge
Die VG der AA geben die Überarbeitung des Handbuchs Neukundenprozess SGB II – insbesondere den neu gefassten Aspekt der frühzeitigen Aktivierung - in allen ARGEn/AAgAw umgehend bekannt.
Die Agenturen für Arbeit stellen sicher, dass die in der Anlage 1 unter Punkt 6.3. angesprochene Einigung mit den ARGEn/AAgAw zur Fortführung von Maßnahmen/Übernahme von Kosten im Ablehnungsfall umgehend herbeigeführt wird.
Die AAgAw analysieren ihre Prozesse - insbesondere im Hinblick auf die Zugangsaktivierung – und stellen sie ggf. um.
Den ARGEn wird dieses Vorgehen empfohlen.
5. Koordinierung
entfällt
6. Haushalt
entfällt
7. Beteiligung
Der HPR wurde beteiligt.
gez. Unterschrift
Anlage: Handbuch Neukundenprozess SGB II (PDF, 436 KB)
Bundesagentur für Arbeit, Stand 31.03.2010
"qualifizierte Antragsausgabe": mit „deutscher Gründlichkeit“
"qualifizierte Antragsausgabe": mit „deutscher Gründlichkeit“
In Minden mit 42 % „Vermeidungsquote“ erfolgreich praktiziert, in Bochum mit dem „Bochumer Modell seit Jahren durchexerziert (geflügeltes Wort: „mensch geht so lange zu Vogel, bis sie bricht ..“),
http://www.givo-ifbb.de/fileadmin/downloads/Infoblatt_Intensive_Betreuung.pdf
kommt es mittlerweile überall im Lande an:
der „Neukundenprozess SGB II“
In Berlin läuft diese "qualifizierte Antragsausgabe" auch als "terminierte Antragstellung".
Sie hat erheblichen Einfluss darauf, dass vielen unvorgewarnt Daten abgeluchst und eine Eingliederungs"vereinbarung" übergeholfen wird (von spezifischer Verhandlung kann gewöhnlich keine Rede sein - im BMAS-Prüfbericht war das berliner Jobcenter ziemlich das schlimmste).
Die Neukundenbehandlung in Berlin wird jetzt stringent angewendet, so wie im Handbuch "Neukundenprozess" beschrieben. Alle durchlaufen einen mehrstündigen Prozeß indem sie mit ideologischem Müll zugeschüttet werden und die EGV gleich zu unterschreiben. Dann bekommen sie einen extra Termin 2-3 Wochen später zur
Antragsausfüllung antanzen und dann gleich Gespräch mit der Leistungsabteilung.
Jahreswechsel: Existenzminimum bei Kontopfändung in Gefahr Umstellung auf P-Konto ein Muss
Jahreswechsel: Existenzminimum bei Kontopfändung in Gefahr Umstellung auf P-Konto ein Muss
Tipp der Verbraucherzentrale NRW
Aus dem Tipp der VZ-NRW:
Jahreswechsel: Existenzminimum bei Kontopfändung in Gefahr
Umstellung auf P-Konto ein Muss
Wenn gepfändete Girokonten nicht bis Ende Dezember in Pfändungs¬schutz-Konten (P-Konto) umgewandelt werden, ist mit dem Jahreswechsel jeder Pfändungsschutz futsch. „Der Schutz für Kontoguthaben und
auch der Verrechnungsschutz für Sozialleistungen und Kindergeld wird künftig nur noch auf dem P-Konto gewährt. Schuldner müssen schnell selbst aktiv werden, wenn sie Unpfändbares aus Einkommen,
Renten oder Sozialleis¬tungen vor dem Zugriff der Gläubiger schützen wollen“, rät die Verbrau¬cherzentrale NRW Kontoinhabern dringend, die Umstellung nicht zu ver¬passen: „Bis spätestens 27. Dezember
muss das P-Konto beantragt sein, damit das Existenzminimum auch im Januar 2012 gesichert ist.“ Für die Umstellung gibt die Verbraucherzentrale NRW folgende Tipps mit auf den Weg:
• P-Konto ein Muss: Ab dem 1. Januar 2012 kann ein Kontoguthaben im Fall einer Pfändung nur noch auf einem P-Konto geschützt werden: Weil auch der
bisherige besondere Schutz von Sozialleistungen weg¬fällt, sind selbst diese dann auf normalen Girokonten uneingeschränkt pfändbar und können – auch ohne Pfändung – mit den roten Zahlen verrechnet
werden. Wer in diesen Fällen also nicht bis Dezember sein normales Girokonto in ein P-Konto umgewandelt hat, steht Anfang Januar ohne Geld da. Wichtig: Auch alte gerichtliche Freigabebe¬schlüsse für
das normale Konto werden voraussichtlich ihre Wirkung verlieren – das bedeutet auch hier: Umwandlung in ein P-Konto noch im Dezember.
• Nur auf Antrag: Schuldner müssen zur Einrichtung des P-Kontos selbst aktiv werden. Entweder wird ein neues Konto gleich als P-Konto eingerichtet oder
das bestehende Girokonto in ein Pfändungsschutz¬konto umgewandelt. Hierzu muss ein entsprechender Antrag bei der Bank gestellt werden. Achtung: Jede Person darf aber insgesamt nur ein P-Konto führen.
Tipp: Sicherheitshalber sollte vor der Umwandlung vollständig über das vorhandene Guthaben auf dem Konto verfügt wer¬den.
• Konten mit roten Zahlen: Auch wenn das Konto im Minus ist, kann es in ein P-Konto umgewandelt werden. Denn nur hier sind Sozialleistun¬gen für 14
Tage vor der Verrechnung der Bank mit dem Minus geschützt. Ansonsten gilt – auch auf dem P-Konto: Kreditinstitute können alle Geldeingänge zunächst mit dem Minus verrechnen. Kon¬toinhaber haben also
praktisch keinen Schutz, bis das Konto wieder im Plus ist. Hier empfiehlt es sich, mit der Bank eine Rückzahlungsrege¬lung zu treffen.
• Recht auf Umwandlung: Per Gesetz sind Banken und Sparkassen verpflichtet, das Girokonto innerhalb von vier Tagen nach Antragstel¬lung in ein P-Konto
umzuwandeln. Wichtig: Es gibt nur ein Recht auf Umwandlung eines bestehenden Kontos. Ein grundsätzliches Recht auf Einrichtung eines Girokontos gibt es jedoch nicht.
• Automatischer Schutz und erhöhte Freibeträge: Das P-Konto ist ein Girokonto, das dem normalen Zahlungsverkehr dient, bei Kontopfän¬dung jedoch einen
unbürokratischen Schutz vor dem Zugriff der Gläu¬biger für Guthaben in Höhe von 1.028,89 Euro (Grundfreibetrag) bietet. Darüber hinaus können auf dem P-Konto höhere Freibeträge per Bescheinigung
durch z. B. Sozialleistungsträger, Familienkassen, Arbeitgeber und die anerkannten Schuldner- und Verbraucherinsol¬venzberatungsstellen geschützt werden, wenn der Kontoinhaber gesetzlichen
Unterhaltspflichten nachkommt oder Sozialleistungen für Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft entgegennimmt. Auf gleichem Weg lassen sich auch weitere Freibeträge etwa für Kindergeld, ein¬malige
Sozialleistungen oder bestimmte Mehrbedarfe für den Ausgleich von Körper- und Gesundheitsschäden auf dem P-Konto schützen. Wichtig: Kontoinhaber müssen selbst aktiv werden, um die Bescheini¬gungen zu
besorgen und diese dann bei ihrer Bank vorlegen. Übrigens: Wenn die Freibeträge per Bescheinigung nicht ausreichen, um den tatsächlich unpfändbaren Betrag zu schützen, kann ein zusätzlicher Antrag
bei Gericht (oder der vollstreckenden Stelle) gestellt werden.
• Entgelte und Leistungen: Kreditinstitute dürfen fürs P-Konto keine höheren Entgelte verlangen als für das Führen eines „normalen“ Gehaltskontos.
Natürlich dürfen auch keine Entgelte für die Umstellung selbst verlangt werden. Auch sollte das P-Konto alle üblichen Bank¬leistungen einschließen; Einschränkungen wie zum Beispiel „keine
Lastschriften möglich“ sind nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW unzulässig. Allerdings: Ausgenommen vom Gleichheitsprinzip sind Bankdienstleistungen, die Bonität voraussetzen. So
könnten
P-Konto-Inhabern beispielsweise Kreditkarten verwehrt werden."
Links:
Mehr Informationen: www.vz-nrw.de/p-konto
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Aktuelles
Wir haben unsere Räumlichkeiten
erweitert und renoviert.
Somit können wir ab 2011
auch Projektarbeiten anbieten.
Informieren Sie sich auf unseren
Seiten
Spielkreis
ab 26.02.2011
gibt es im SZHöxter e.V.
ein neues Projekt
wir freuen uns gemeinsam
mit den Kindern unserer
Stadt die Welt zu ergründen...
