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Arge muss Schülermonatskarte ab der 11. Klasse zahlen

2.10 Sozialgericht Marburg Beschluss vom 05.08.2010, - S 5 AS 309/10 ER –

Kosten einer Schülerjahresfahrkarte können für Hartz IV- Empfänger vom Leistungsträger nach § 21 Abs. 6 SGB II als Zuschuss zu übernehmen sein.

 

Es handelt es sich um einen atypischen Bedarf, da Schülerbeförderungskosten gerade nicht jeden SGB II- Empfänger gleichermaßen treffen, sondern nur die, die wegen ihrer Fähigkeiten die Möglichkeiten haben, eine weiterführende Schule zu besuchen.

 

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=133232&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 

2.11 Sozialgericht Gießen, Beschluss vom 19.08.2010, - S 29 AS 981/10 ER –

 

Arge muss Schülermonatskarte ab der 11. Klasse zahlen

 

Schülerbeförderungskosten, die einem Hartz IV-Empfänger für den Besuch der 11. Klasse eines Gymnasiums entstehen, können einen unabweisbaren Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II darstellen.

 

Mit Wirkung zum 03.06.2010 wurde die Regelung des § 21 Abs.6 SGB II eingeführt , wonach ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger dann Leistungen für einen Mehrbedarf erhält, wenn im Einzelfall ein unabweisbarer , laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Dies ist für die Schülerbeförderungskosten anzunehmen , denn Bildung kommt in unserer Gesellschaft eine Schlüsselrolle zu . Gerade bei Jugendlichen und Heranwachsenden ist sie ein wesentlicher Faktor bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt und vermeidet hierdurch auch eine fortgesetzte Hilfebedürftigkeit. Es verstößt gegen die Würde des Menschen nach Art. 1 Grundgesetz, wenn der Hilfebedürftige gezwungen wäre, die Schulausbildung aus finanziellen Gründen abzubrechen.

 

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/show.php?modul=msgb&id=3906&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 

Quellenangabe: "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de"

 

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=1943

 

 

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