Mietkautionsbeschwerde
LSG_HES_12-01-26_Mietkautionsbeschwerde_unzulässig
_Minderbetrag
L_6_AS_676_11_B_ER_Mietkautionsbeschwerde_unzulässig
_Minderbetrag
LSG_HES L 6 AS 676/11 B ER Beschluss vom 26.01.2012
(nicht rechtskräftig)
Hessisches Landessozialgericht
Az.: L 6 AS 676/11 B ER - Entscheidungsdatum: 26.01.2012
Entscheidungstyp: Beschluss
Die o.g. Entscheidung ist von fachlichem Interesse und soll deshalb im allgemein zugänglichen Teil der Landesrechtsprechungsdatenbank (Internet) und in JURIS veröffentlicht werden.
Sachgebiet: Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II); Sozialgerichtsgesetz
Schlagworte: Aufrechnung, Beschwer, Beschwerde, Beschwerdewert, Darlehen, Darlehn, Darlehensvertrag, Darlehensbescheid, Mietkaution, Kautionsdarlehen, Mietkautionsdarlehen, Rückzahlung, Tildung, Streitwert, Wert, Verwaltungsakt
Normen: SGB II § 42a
SGG § 86b, SGG § 144, SGG § 144 Abs 1 Nr 1, SGG § 172, SGG § 172 Abs 2 Nr 1
BGB § 387, BGB § 388, BGB § 488
Leitsätze:
1. Begehrt der Leistungsberechtigte die Unterlassung einer Aufrechnung nach § 42a SGB II im einstweiligen Rechtsschutz (hier: Einstweilige Anordnung im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X), so bemisst sich im Falle der Beschwerde gegen einen zurückweisenden Beschluss der Wert des Beschwerdegegenstandes allein nach der Gesamthöhe der Aufrechnungen im betreffenden Leistungszeitraum und nicht nach der Höhe des Darlehens, wenn nur der Leistungsbescheid, in dem die monatlichen Aufrechnungen selbst geregelt sind, der Prüfung in der Hauptsache unterliegt.
2. Zur Abgrenzung von Aufrechnungsberechtigung und Aufrechnungserklärung.
Darmstadt, 17.02.2012 - Der Berichterstatter - 80.15.03 - Stand: 03/10
-----------------------------------------
Hessisches Landessozialgericht
Beschluss vom 26.01.2012 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Marburg S 8 AS 349/11 ER
Hessisches Landessozialgericht L 6 AS 676/11 B ER
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Marburg vom 8. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen.
II. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die am 14. Dezember 2011 erhobene Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie sinngemäß beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Marburg vom 8. Dezember 2011 aufzuheben und im Wege der
einstweiligen Anordnung der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, das der Antragstellerin gewährte Kautionsdarlehen im Wege der Aufrechnung mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
i.H.v. monatlich 36,40 EUR zu tilgen,
ist unzulässig.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März
2008 (BGBl. I Nr. 11, S. 444) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Für Berufungen, die eine Geld-,
Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betreffen, muss der Beschwerdewert 750,00 EUR übersteigen, es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende
Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG). Wie u.a. aus der Formulierung "nicht zulässig wäre" folgt, hängt die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht von den
Voraussetzungen der Zulassung einer noch gar nicht der Überprüfung unterliegenden Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG ab, sondern ist bereits bei Zulassungsbedürftigkeit ausgeschlossen (Hess. LSG,
Beschluss vom 12. Januar 2009 L 7 AS 421/08 B ER – m.w.N. zum Streitstand).
Der Beschwerdewert beträgt 6 x 36,40 EUR = 218,40 EUR.
Zutreffend hat das Soziagericht den Streitgegenstand der Hauptsache, der einer einstweiligen Anordnung zugänglich ist, im Ergebnis allein in der mit Schreiben vom 2. November 2011 ausdrücklich
beantragten Überprüfung des Bescheides vom 6. September 2011 nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) gesehen, der im Rahmen der Leistungsbewilligung die konkreten Aufrechnungen für die Monate
September 2011 bis Februar 2012 regelt. Der Bescheid vom 30. August 2011, der die Darlehensbewilligung in Verwaltungsaktform in Höhe von 1.240,- EUR regelt, ist hingegen bestandskräftig und
unterliegt nach der eindeutigen Formulierung des Antrages nicht der Überprüfung nach § 44 SGB X.
Eine erweiternde Auslegung des Rechtsschutzbegehrens ist auch aus anderen Gründen nicht geboten: Im Bescheid vom 30. August 2011 findet sich zur Aufrechnung lediglich die folgende Formulierung: "Die
Rückzahlung erfolgt per Aufrechnung mit den laufenden Leistungen ab dem 01.09.11 in Raten von monatlich 36,40 EUR. Hinweis: Die Aufrechnung ist in den Bedarfsberechnungen an den Zahlungsempfänger
INTERN-Bund und INTERN-Kommune zu erkennen." Hierbei handelt es sich noch nicht um die Aufrechnung selbst als Verfügung oder Ausübung eines Gestaltungsrechts, sondern nur um die Mitteilung, dass
künftig aufgerechnet werde. Gegen eine Auslegung als Aufrechnungserklärung spricht zudem, dass die die Aufrechnungslage im Zeitpunkt der Abgabe der Aufrechnungserklärung vorliegen muss (§ 388 BGB
analog). Es handelt sich auch nicht um eine Konkretisierung der Aufrechnungsbefugnis mit Regelungscharakter, da ein Regelungswillen ohne Regelungsbedarf nicht ohne Weiteres unterstellt werden kann.
Die Aufrechnungsbefugnis im Sinne einer Ausgestaltung der Rückzahlungsverpflichtung des Darlehens als Verpflichtungsgeschäft im Sinne der §§ 488ff. BGB analog ist für Darlehensleistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende seit 1. April 2011 abschließend in § 42a SGB II geregelt und bedarf nach Auffassung des Senates grundsätzlich keiner darüber hinausgehenden verwaltungsaktförmigen
Konkretisierung im darlehensgewährenden Bescheid. Auch die Bezifferung des Betrages der angekündigten Aufrechnung lässt noch nicht auf eine Regelungswillen schließen, da entgegen der früheren
Rechtslage (siehe zur a. A. nach der früheren Rechtslage: LSG NRW, Beschluss vom 15. April 2009 - L 19 B 228/08 AS - juris) kein Ermessen hinsichtlich der Höhe der Aufrechnung mehr besteht. Es
handelt sich vielmehr um eine bloße Mitteilung der Rechtslage. Der Streitgegenstand hat sich schließlich auch nicht mit dem Schreiben des Antragsgegners vom 16. November 2011 geändert, da dieses
Schreiben entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine Entscheidung über das Überprüfungsbegehren enthält.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=149427
Wichtige BSG Entscheidung zum Datenschutz
Bundessozialgericht kippt Mietobergrenzen
Weitreichende Folgen über die Stadt Duisburg hinaus.
Das Bundessozialgericht hat in der Verhandlung
vom 20.1 2.1 1 eine interessante Entscheidung getroffen. Es ging hierbei um das “schlüssige Konzept” der Stadt Duisburg, welches von SG Duisburg und dem LSG für rechtens gehalten wurde. Diese
Entscheidungen wurden nun aufgehoben.
Das Urteil der unteren Instanzen wurde jetzt vom BSG korrigiert.
Es sei nicht sichergestellt, dass die “angemessenen” Wohnungen sich nur auf bestimmte Stadtteile beschränken. Dieses wäre ein Verstoß gegen die BSG Rechtsprechung, die stets eine Segregation (Trennung) verhindern will.
Unterstrichen wird mit der Entscheidung nochmals, dass der
Grundsicherungsträger, also die Behörde, zunächst verpflichtet ist, ein schlüssiges Konzept aufzustellen, dass die o.g. Kriterien erfüllt. Liegt ein solches Konzept nicht vor, kann das Gericht von
Amts wegen Ermittlungen anstellen, die auch den o.g. Anforderungen genügen müssen. Wenn das Gericht dieses nicht kann, weil die erforderlichen Ermittlungen zu umfangreich sind,
ist § 1 2 WoGG anzuwenden, der in der Regel für die Betroffenen günstig ist.
Eindeutig verhält sich das neue Urteil zur Notwendigkeit der Einbeziehung kalter Nebenkosten bei der Angemessenheit:
»Zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten sind neben der Nettokaltmiete die “kalten Betriebskosten”, allerdings unter Rückgriff auf lokale Übersichten, einzubeziehen.«
Hintergrund des Urteils ist, dass die Mietspiegel, die existieren, einen anderen Zweck haben, als Ermittlung angemessener Mieten.
Sie haben nämlich eine Befriedungsfunktion im Verhältnis Mieter-Vermieter und beschränken die Möglichkeit zu Mieterhöhungen. Das BSG erteilt damit denjenigen einen Rüffel, die unkritisch zu den Mietspiegeln gegriffen haben und ohne weiteres nur daraus einen angemessenen Mietwert berechnen wollten.
Konsequenz: Die Gerichte werden zukünftig verstärkt auf § 1 2 WoGG zurückgreifen, wenn die Jobcenter keine eigenen Ermittlungen angestellt haben und diese schlüssig vorlegen können.
Dieses würde für Essen bei 1 0% Sicherheitsaufschlag 393,80 Euro angemessene Brutto-Kaltmiete für einen Ein-Personen - Haushalt bedeuten. Denn die oben aufgestellten Kriterien für ein schlüssiges Konzept liegen in Essen nicht im Ansatz vor.
(Aktenzeichen: B 4 AS 1 9/1 1 R)
Rechtsanwalt Jan Häußler, Essen
Fachanwalt für Sozialrecht
Wichtige BSG Entscheidung zum Datenschutz
==============================
Das BSG hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt (v 25.01.2012 - B 14 AS 65/11 R), dass SGB II – Träger nicht ohne Zustimmung des Leistungsbeziehers den Vermieter oder andere Dritte, wie Arbeitgeber , kontaktieren dürfen und Informationen abfragen dürfen. Die Leistungsträger sind vielmehr gehalten, die schutzwürdigen Interessen des Leistungsbeziehers zu beachten und daher vor Kontaktaufnahme mit dem Vermieter das Einverständnis des Leistungsberechtigten einzuholen.
Amt- Hausbesuch rechtswidrig. Urteil
Außendienstmitarbeiter von (Arge) Behörden dürfen aus datenschutzrechtlichen Gründen
keine Bespitzelungen von Sozialhilfeempfängern (ALG II ) durchführen. Insbesondere dürfen nicht ohne Weiteres Nachbarn und Dritte befragt werden.
Es ist schon zweifelhaft, ob die eingeholten Informationen (= Erhebung von Sozialdaten) überhaupt erforderlich
war. Darüber hinaus bestimmt § 67a Abs. 2 Satz 1 SGB X grundlegend, dass Sozialdaten (vorrangig) beim Betroffenen zu erheben sind. Das ist vorliegend erkennbar nicht geschehen, denn die Befragung der
Vermieterin erfolgte zeitlich bevor der Antragstellerin auch nur Gelegenheit zu Erläuterungen zu einer "eheähnlichen Lebensgemeinschaft" gegeben wurden. Ohne Mitwirkung der Betroffenen dürfen
Sozialdaten nach § 67a Abs 2 Nr. 2 SGB X bei anderen Personen nur erhoben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist (§ 67a Abs. 2 Nr. 2 a) SGB X – was vorliegend nicht ersichtlich ist
(insbesondere nicht nach § 51a SGB II)– oder wenn die Aufgaben der Behörde ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen erforderlich machen (§ 78a Abs. 2 Nr. 2 b) aa) SGB X ) und keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
So entschied das Sozialgericht Düsseldorf - Az.: S 35 AS 343/05 ER - Beschluss vom 23.11.2005
BSG verlangt Schutz der Daten von Hartz-IV-Empfängern
Jobcenter durfte nicht mit ehemaligem Vermieter telefonieren
Die Daten von Hartz-IV-Empfängern stehen unter gesetzlichem Schutz. Die Jobcenter dürfen daher nicht herumerzählen, wer arbeitslos ist und Hartz IV bekommt, wie am Mittwoch das Bundessozialgericht
(BSG) in Kassel entschied. (Az: B 14 AS 65/11)
Damit gaben die obersten Sozialrichter einer Großfamilie aus dem Raum Freiburg recht. Sie erhielt sogenannte Aufstocker - Leistungen vom Jobcenter, weil das Arbeitseinkommen zum Lebensunterhalt nicht
reichte. Als ihr Vermieter wegen Eigenbedarfs kündigte, suchten sie sich eine neue Unterkunft. Die dort fällige Kaution in Höhe von 1.700 Euro beantragte die Familie beim Jobcenter als Darlehen.
Zudem beantragten sie Geld für neue Schränke, weil die Kinder in der alten Wohnung Einbauschränke nutzen konnten.
Das Jobcenter versagte beides. Für die Kaution könne die Familie die zurückgezahlte Kaution der Vorgängerwohnung nutzen. Um zu klären, ob die Sache mit den Einbauschränken stimmt und wann die Kaution
zurückgezahlt werde, schrieb die Behörde den alten Vermieter an und hakte auch telefonisch nach.
Bald darauf habe das ganze Dorf gewusst, dass sie Hartz-IV-Empfänger sind, klagte die Familie. Sie seien "Hohn und Spott" ausgesetzt gewesen.
Wie dazu nun das BSG entschied, hätte das Jobcenter nicht mit dem Vermieter telefonieren dürfen. Es habe damit Sozialgeheimnisse unbefugt offenbart.
Der Anwalt der Familie kündigte an, er werde nun mit seinen Mandanten klären, ob sie Klagen auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen das Jobcenter einreichen wollen.
http://www.123recht.net/BSG-verlangt-Schutz-der-Daten-von-Hartz-IV-Empfaengern-__a109710.html
5. Januar 2012
Bundessozialgericht stärkt Datenschutz für Hartz-IV-Empfänger
Kassel - Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Jobcenter zu einem vorsichtigeren Umgang mit Informationen über Hartz-IV-Empfänger verpflichtet. Es unterliege dem Sozialdatenschutz, wer arbeitslos sei
und staatliche Hilfsleistungen beziehe. Dies dürfe nicht einfach ausgeplaudert werden, stellten die Kasseler Richter am Mittwoch klar. Im verhandelten Fall hatte das Jobcenter
Breisgau-Hochschwarzwald mehrfach beim ehemaligen Vermieter einer von Hartz IV lebenden Familie angerufen - etwa um den Auszahlungstermin der Kaution zu erfahren. Nach Ansicht des Senats hätte die
Behörde das ohne Erlaubnis der Leistungsempfänger nicht tun dürfen (Az.: B 14 AS 65/11 R).
Lesen Sie auch: Brüssel will mehr Datenschutz für ganz Europa
Die EU-Kommission will den Datenschutz stärken und europaweit einheitliche Regeln schaffen. Entsprechende Pläne stellte EU-Justizkommissarin Viviane Reding am Mittwoch in Brüssel vor. Künftig sollen
Bürger ein "Recht auf Vergessen" haben, also eigene Daten auf Wunsch löschen lassen können, und ihre Profile von einem zum anderen Anbieter mitnehmen können. Unternehmen, die sich nicht die Gesetze
halten, sollen künftig Strafen von bis zu einer Million Euro drohen. zur Nachricht >>
http://www.net-tribune.de/nt/node/97170/news/Bundessozialgericht-staerkt-Datenschutz-fuer-Hartz-IV-Empfaenger
LSG Sachsen-Anhalt stellt aufschiebende Wirkung von Widerspruch gegen Aufrechnung fest
LSG Sachsen-Anhalt stellt aufschiebende Wirkung von Widerspruch
gegen Aufrechnung fest
==========================================================================
Mit Einführung der Rechtsänderungen zum 1.4.2011 wurden die Regeln der
Aufrechnung von Darlehen, behördlichen Rückforderungs- und
Ersatzansprüchen drastisch verschärft, diese können nun in 10 - 30 %
Höhe der Regelleistungen aller BG Mitglieder aufgerechnet werden. Das
LSG SAN hat nun am 27.12.2011 ( L 5 AS 473/11 B ER) in einer
systematisch richtigen Entscheidung festgestellt, dass der Widerspruch
gegen den die Aufrechnung verfügenden Bescheid nach § 86a SGG
aufschiebende Wirkung entfaltet und nicht vom Hart IV-Sonderrecht des
Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung des § 39 SGB II umfasst ist,
die Entscheidung gibt es hier:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148510&s0&s1&s2&words&sensitive
Hier finden sie uns
Soziales Zentrum
Höxter e.V.
Corbiestr. 14
37671 Höxter
Tel: 05271 4989537
telefonisch erreichen
Sie uns zu den
Öffnungszeiten, bitte
haben Sie dafür Verständnis!
Engagieren auch Sie sich jetzt für unsere gemeinsame Kooperation! Denn durch den Erwerb eines Aktion Mensch-Loses tragen Sie dazu bei, dass künftig noch mehr Projektvorhaben realisiert werden können. Zugleich sichern Sie sich durch Ihre Spielteilnahme die Chance auf viele attraktive Gewinne!
Unsere Öffnungszeiten
Dienstag - Freitag
10:00 - 13:00
Donnerstags Fachberatung
nach Terminabsprache
Aktuelles
Wir haben unsere Räumlichkeiten
erweitert und renoviert.
Somit können wir ab 2011
auch Projektarbeiten anbieten.
Informieren Sie sich auf unseren
Seiten
Spielkreis
ab 26.02.2011
gibt es im SZHöxter e.V.
ein neues Projekt
wir freuen uns gemeinsam
mit den Kindern unserer
Stadt die Welt zu ergründen...
